OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.04.2017
S 7100a A - 004 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.04.2017 (S 7100a A - 004 - St 110) - DRsp Nr. 2017/80296

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.04.2017 - Aktenzeichen S 7100a A - 004 - St 110

DRsp Nr. 2017/80296

Warenlieferungen in und aus Konsignationslagern

1. Begriff

Ein Konsignationslager ist ein Warenlager, das ein Unternehmer bei einem Abnehmer unterhält und aus dem der Abnehmer bei Bedarf Waren entnehmen kann.

2. Grundsatz

Bei einem Konsignationslager bleibt der Lieferer (Konsignant) zivilrechtlicher Eigentümer der im Lager befindlichen Ware. Erst wenn der Abnehmer (Konsignatar) die Ware entnimmt, geht das Eigentum an dieser vom Konsignanten auf den Konsignatar über.

Liefert ein im Drittlands- oder Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer Waren aus dem Drittland oder dem Gemeinschaftsgebiet in ein von ihm in Deutschland unterhaltenes Konsignationslager, aus dem der inländische Abnehmer Waren bei Bedarf entnimmt, verschafft er grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Warenentnahme aus dem Konsignationslager die Verfügungsmacht im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG an den Abnehmer. Gleichzeitig verwirklicht er nach § 3 Abs. 6 UStG eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung (vgl. 3.12 Abs. 6 UStAE).

3. Konsignationslager mit Drittlandsware