OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.05.2003
EZ 1230 A - 1 - St II 34

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.05.2003 (EZ 1230 A - 1 - St II 34) - DRsp Nr. 2008/87077

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.05.2003 - Aktenzeichen EZ 1230 A - 1 - St II 34

DRsp Nr. 2008/87077

Haushaltszugehörigkeit von Kindern bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen: Gewährung der Kinderzulage und der Steuerermäßigung nach § 34 f EStG bei doppelter Haushaltszugehörigkeit eines Kindes; Rdvfg. vom 29.11.2002 - EZ 1230 A - 1 - St II 23

Der BFH hat mit Urteilen vom 14.4.1999 - X R 11/97 - BStBl 1999 II S. 594; - X R 121/95 - BFH/NV 2000 S. 16, entschieden, dass auch Kinder getrennt lebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen sind, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet. Lediglich in Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen. Dies setzt jedoch voraus, dass das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falls als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist. Lediglich besuchsweise Aufenthalte des Kindes bei dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil begründen keine auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit.