OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.05.2003
S 7100 A - 243 - St I 10

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.05.2003 (S 7100 A - 243 - St I 10) - DRsp Nr. 2008/83474

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.05.2003 - Aktenzeichen S 7100 A - 243 - St I 10

DRsp Nr. 2008/83474

§ 1 UStG Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Kostenerstattung für die Informationsübermittlung von Kreditinstituten an Emittenten zur Führung des Aktienregisters bei Namensaktien

Es wurde gefragt, ob die Übermittlung der Daten zur Führung des Aktienregisters gegen Kostenerstattung durch den Emittenten eine sonstige Leistung gegen Entgelt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG darstellt oder ob die Kostenerstattung als nicht steuerbarer Schadensersatz zu behandeln ist.

Zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde abgestimmt, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Bei den Auskunftserteilungen handelt es sich um steuerbare Leistungen aufgrund gesetzlicher Anordnung, die in § 67 Abs. 4 AktG zu sehen ist. Da die Kreditinstitute üblicherweise für ihre Leistungen Entgelte berechnen, kann - hiervon abweichend - aus der gesetzlichen Festschreibung der hier fraglichen „Kostenerstattung” nicht Schadenersatz angenommen werden.