Es wurde gefragt, ob die Übermittlung der Daten zur Führung des Aktienregisters gegen Kostenerstattung durch den Emittenten eine sonstige Leistung gegen Entgelt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG darstellt oder ob die Kostenerstattung als nicht steuerbarer Schadensersatz zu behandeln ist.
Zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde abgestimmt, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Bei den Auskunftserteilungen handelt es sich um steuerbare Leistungen aufgrund gesetzlicher Anordnung, die in § 67 Abs. 4 AktG zu sehen ist. Da die Kreditinstitute üblicherweise für ihre Leistungen Entgelte berechnen, kann - hiervon abweichend - aus der gesetzlichen Festschreibung der hier fraglichen „Kostenerstattung” nicht Schadenersatz angenommen werden.
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