OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.07.2022
S 2134 A-014-St 517

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.07.2022 (S 2134 A-014-St 517) - DRsp Nr. 2022/80552

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.07.2022 - Aktenzeichen S 2134 A-014-St 517

DRsp Nr. 2022/80552

Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften; Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen und Eigenschaft als funktional wesentliche Betriebsgrundlage

Zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören nicht nur die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens, sondern auch die im Alleineigentum eines Mitunternehmers stehenden Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder seiner Beteiligung an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) dienen oder zu dienen bestimmt sind.

1. Einkommensteuerrechtliche Zurechnung der einem Kommanditisten gehörenden Anteile an der Komplementär-GmbH

Die BFH-Rechtsprechung rechnet die Anteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zu, weil diese Beteiligung der Stärkung der Gesellschafterstellung des Kommanditisten in der GmbH & Co. KG dient. Die GmbH-Anteile stärken die Stellung des Kommanditisten deshalb, weil dieser durch die Wahrnehmung seiner Rechte aus der Beteiligung an der Komplementär-GmbH die Möglichkeit seiner Einflussnahme auf die GmbH & Co. KG erweitert (BFH-Urteil vom 14.04.1988,BStBl II 1988, 667).