OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.11.2003
S 0340 A - 5 - St II 4.02

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.11.2003 (S 0340 A - 5 - St II 4.02) - DRsp Nr. 2008/87264

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.11.2003 - Aktenzeichen S 0340 A - 5 - St II 4.02

DRsp Nr. 2008/87264

§ 169 AO; Festsetzungsfrist

  • Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist nur gewahrt, wenn der vor Ablauf der Frist zu Post gegebene „Steuerbescheid” dem Empfänger nach Fristablauf tatsächlich zugeht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.11.2002, BStBl 2002 II S. 548).

    Zu den für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörden sind auch die für die Finanzbehörden arbeitenden Rechenzentren (§§ 2 und 17 FVG) zu zählen, wenn sie die Absendung an den Steuerpflichtigen vornehmen.

    Bei Steuermessbescheiden wird die Frist allein durch die Absendung der Mitteilungen an die Gemeinde (§ 184 Abs. 3) nicht gewahrt. Die fristgerechte Absendung der Messbescheide ist Aufgabe der Gemeinden, die insoweit für die Finanzbehörden handeln.

  • Zur Frage der Feststellung, ob Steuern hinterzogen worden sind, vgl. zu § 71 (AO -Kartei, § 71 AO, Allgemeines, Karte 1). Entsprechendes gilt bezüglich leichtfertig verkürzter Steuern.

  • Wegen der Frist für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsfrist) Hinweis auf § 181 Abs. 3. Für den Erlass von Haftungsbescheiden wird auf § 191 Abs. 3 hingewiesen.

  • Bei Zinsen und Kosten der Vollstreckung beträgt die Festsetzungsfrist jeweils ein Jahr (§§ 239 und 346).