OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.12.2017
S 2198b A - 4 - St 242

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.12.2017 (S 2198b A - 4 - St 242) - DRsp Nr. 2018/80058

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.12.2017 - Aktenzeichen S 2198b A - 4 - St 242

DRsp Nr. 2018/80058

Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergeesetzes (EStG); Steuerbegünstigung für Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Objekten

Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Herstellungs- und Anschaffungskosten bei Kulturdenkmälern nach § 7i und § 10f Abs. 1 EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand bei Kulturdenkmälern nach § 10f Abs. 2 und § 11b EStG setzen voraus, dass der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der zuständigen Bescheinigungsbehörde nachweist, dass die vorgenommenen Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Bescheinigungsbehörde durchgeführt worden sind.

1. Beantragung einer Bescheinigung

Die Bescheinigung ist objektbezogen zu beantragen. Für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume sind grundsätzlich jeweils eigenständige Bescheinigungen auszustellen.