OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.12.2017
S 2225d A - 2 - St 242

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.12.2017 (S 2225d A - 2 - St 242) - DRsp Nr. 2018/80059

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.12.2017 - Aktenzeichen S 2225d A - 2 - St 242

DRsp Nr. 2018/80059

Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes (EStG); Steuerbegünstigung für Baumaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern

Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10g EStG), setzt eine Bescheinigung der zuständigen Bescheinigungsbehörde nach Maßgabe der „Anordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle für Bescheinigungen nach § 7i Abs. 2 und § 10g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes” voraus.

1. Bescheinigungsverfahren

Die Bescheinigung, die objektbezogen ist, muss der Eigentümer eines Kulturguts i. S. d. Tz 2 schriftlich beantragen (Anlage 1). Die Bescheinigung hat dem Mustervordruck zu entsprechen (Anlage 2). Eine Zusammenfassung mit anderen Bescheinigungen ist nicht möglich. An einen Vertreter kann eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn eine wirksame Vertretungsbefugnis vorliegt.

Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,

  • ob die Maßnahmen

    • an einem Kulturgut i. S. des § 10g Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind (vgl. Tz 2),

    • erforderlich waren (vgl. Tz 3),

    • in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sind (vgl. Tz 4),