Gegenstand einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hinsichtlich der Abgrenzung zwischen den in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV aufgeführten kulturellen Zwecken und der Förderung kultureller Zwecke, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Abschnitt B Nr. 2), waren folgende Sachverhalte:
Ein renommierter Kunstausstellungsverein will der Allgemeinheit die bildende Kunst durch wechselnde Ausstellungen, öffentliche Vorträge und Veröffentlichungen näher bringen. Die Mitglieder können alle Ausstellungen und Führungen kostenlos besuchen und haben bei Sonderveranstaltungen Anspruch auf Ermäßigung sowie Erwerb einer so genannten Jahresgabe gegen einen Unkostenbeitrag.
Ein Förderverein unterstützt ein renommiertes städtisches Opernhaus. Die Mitglieder zahlen - gestaffelt nach sechs Förderstufen - einen (geringeren) Beitrag und eine (erwartete) wesentlich höhere Spende. Je nach Förderstufe werden den Mitgliedern gestaffelt - nur dem Freundeskreis vorbehaltene - Vorteile und Vorzüge geboten.
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