OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.01.2019
S 3101 A - 001 - St 114

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.01.2019 (S 3101 A - 001 - St 114) - DRsp Nr. 2019/80282

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.01.2019 - Aktenzeichen S 3101 A - 001 - St 114

DRsp Nr. 2019/80282

Ermittlung des gemeinen Werts von Erfindungen und Urheberrechten; R B 9.2 und R B 11.3 Abs. 6 ErbStR 2011

Nach R B 9.2 Satz 5 ErbStR 2011 ist es bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Erfindungen oder Urheberrechten nicht zu beanstanden, wenn der jeweils maßgebende Kapitalisierungszinssatz nach § 203 Abs. 1 BewG angewendet wird. Ebenso ist bei der Bewertung von Betriebsvermögen, Beteiligungen an Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften mit dem Substanzwert für die Bewertung von Erfindungen oder Urheberrechten zu verfahren (R B 11.3 Abs. 6 Satz 5 ErbStR 2011).

Ab dem enthält § 203 Abs. 1 BewG n. F. keine Regelung zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes mehr, sondern einen pauschalen Kapitalisierungsfaktor von 13,75. Für die Bewertung von Erfindungen oder Urheberrechten ist an einem Kapitalisierungszins entsprechend dem System des § 203 BewG a. F. festzuhalten:

1. Bewertungsstichtage ab dem

Für Bewertungsstichtage ab dem kann auf den Basiszins abgestellt werden, den das Bundesministerium der Finanzen nach § 18 Abs. 4 InvStG 2018 jährlich einmal im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Dieser ist um einen Zuschlag von 4,5 Prozent zu erhöhen:

Kalenderjahr BMF-Schreiben Basiszins Kapitalisierungszinssatz
2019 0,52 Prozent 5,02 Prozent
2018 BStBl 2018 I, 249 0,87 Prozent 5,37 Prozent

2. Bewertungsstichtage im Jahr 2017