OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.10.2017
S 3191 A - 006 - St 116

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.10.2017 (S 3191 A - 006 - St 116) - DRsp Nr. 2017/80481

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.10.2017 - Aktenzeichen S 3191 A - 006 - St 116

DRsp Nr. 2017/80481

Allgemeines: Grundstücke für Freizeit- und Erholungszwecke und Kleingärten; Einheitsbewertung; Abgrenzung zwischen Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen

1. Allgemeines

Neben den planungsrechtlich ausgewiesenen Wochenendgrundstücken werden auch Flächen in sogenannten Naherholungsgebieten am Rande eines Gemeindegebietes zu Freizeit- und Erholungszwecken genutzt. Die im Allgemeinen gärtnerisch genutzten Flächen sind häufig parzellenmäßig abgegrenzt. Zur Steigerung des Erholungswertes können sie mit Bauwerken unterschiedlicher Art und Ausstattung versehen sein.

Die zutreffende Abgrenzung der Vermögensart - weiterhin land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Grundvermögen - ergibt sich aus den §§ 33 und 68 BewG. Während § 33 BewG positiv bestimmt, was als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten ist, grenzt § 68 BewG das Grundvermögen negativ vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ab. § 69 BewG ist als Ausnahmevorschrift zu § 33 BewG zu prüfen. Zur Bewertung von Flächen, die als Kleingartenland oder als Dauerkleingartenland ausgewiesen sind, siehe Tz. 4.

2. Grundsätze für die vorzunehmende Abgrenzung