OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.03.2003
S 2221 A - 46 - St II 27

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.03.2003 (S 2221 A - 46 - St II 27) - DRsp Nr. 2008/83174

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.03.2003 - Aktenzeichen S 2221 A - 46 - St II 27

DRsp Nr. 2008/83174

§ 10 EStG Behandlung der Beiträge von Mitgliedern derjenigen Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben, als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Nach R 101 Abs. 1 EStR können unter den dort genannten Voraussetzungen Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben, wie Kirchensteuern abgezogen werden.

Ergänzend weist die OFD auf folgendes hin:

I. Bemessungsgrundlage für den Abzug ist nicht die für den betreffenden Veranlagungszeitraum festgesetzte, sondern die in diesem Veranlagungszeitraum tatsächlich gezahlte Einkommensteuer (Differenz zwischen der im Veranlagungszeitraum gezahlten und der erstatteten Einkommensteuer; vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. April 1993, EFG 1993 Seite 781).

Demnach kommt zum Beispiel für den Veranlagungszeitraum 1994 in Hessen ein Abzug freiwilliger Beiträge an die oben genannten Gemeinschaften bis zur Höhe von 9 v.H. der vom Steuerpflichtigen im Jahr 1994

geleisteten Lohnsteuer,
Einkommensteuervorauszahlungen,