OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.05.2017
S 2225 A - 019 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.05.2017 (S 2225 A - 019 - St 213) - DRsp Nr. 2017/80331

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.05.2017 - Aktenzeichen S 2225 A - 019 - St 213

DRsp Nr. 2017/80331

Verrechnungsmöglichkeit eines Verlustvortrags mit einem Erstattungsüberhang nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG; Anhängiges Revisionsverfahren X R 8/17

Nach § 10 Abs. 4 Buchstabe b Satz 3 EStG ist ein Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer (die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen übersteigen die geleisteten Aufwendungen) dem Gesamtbetrag der Einkünfte zuzurechnen.

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 02.02.2017 - 3 K 834/15 - entgegen R 2 Abs. 1 EStR i. V. m. dem Referatsleiterbeschluss zu Top 7 der ESt IV/2016, wonach alle Abzüge vom Gesamtbetrag der Einkünfte saldiert werden sollen - entschieden, dass die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte durch die Hinzurechnung des Erstattungsüberhangs nicht - wie eine 8. Einkunftsart - beeinflusst werde. Dies habe zur Folge, dass die Hinzurechnung erst nach Abzug eines Verlustvortrags berücksichtigt werde und ggf. zu versteuern sei, obwohl noch ein weiterer Verlustvortrag bestehe. Dies entspreche der Handhabung bei vergleichbaren Aufwendungen, die ebenfalls erst nach Berücksichtigung eines Verlustvortrags berücksichtigt werden könnten und sich ggf. steuerlich nicht auswirken.

Für die Frage der Hinzurechnung sei es ohne Bedeutung, ob sich die jetzt erstatteten Aufwendungen im Jahr der Zahlung steuerlich ausgewirkt hätten.