OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.06.2003
S 2226 A - 89 - St II 25

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.06.2003 (S 2226 A - 89 - St II 25) - DRsp Nr. 2008/82935

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.06.2003 - Aktenzeichen S 2226 A - 89 - St II 25

DRsp Nr. 2008/82935

§ 11 EStG Zuflusszeitpunkt bei Aktienoptionsplänen

Es ist die Frage gestellt worden, wie zu verfahren ist, wenn zwischen der Ausübung des Optionsrechts und der Ausbuchung aus dem Depot des Überlassenden ein Kursverlust bzw. Kursgewinn eintritt.

Beispiel:

Ein Stpfl. übt am 11. März 2002 sein Optionsrecht auf den Erwerb von 1000 Aktien zu einem Preis von 50 €/Stück aus. An diesem Tag haben die Aktien einen Kurswert von 80 €/Stück. Die Ausbuchung aus dem Depot des Arbeitgebers erfolgt am 03.05.2002; an diesem Tag beläuft sich der Kurswert auf 65 €/Stück. Der Arbeitgeber hat der Besteuerung den Kurswert am Tag der Ausübung des Optionsrechts in Höhe von 80 €/Stück zugrunde gelegt. Das FA folgt dieser Auffassung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Gegen den ESt-Bescheid legt der Stpfl. Einspruch ein und beantragt bei der Berechnung von dem Kurswert des Tages der Ausbuchung aus dem Depot des Arbeitgebers auszugehen.

Ist dem Einspruch stattzugeben?

Lösung:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hinsichtlich des Zuflusszeitpunkts bei Aktienoptionsprogrammen folgendes: