OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.07.1980
S 2284 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.07.1980 (S 2284 A) - DRsp Nr. 2008/92795

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.07.1980 - Aktenzeichen S 2284 A

DRsp Nr. 2008/92795

Aufwendungen für Badekuren

Eine Badekur kann im Rahmen des § 33 EStG nur dann als zwangsläufig angesehen werden, wenn anzunehmen ist, daß die Wiederherstellung der Gesundheit oder eine Linderung der Krankheit nur durch die Kur zu erreichen ist und eine andere Behandlungsweise keinen oder kaum Erfolg haben würde (s. a. BFH in BStBl 1980 II S. 295).

Der Stpfl. muß die Kurbedürftigkeit nachweisen und zwar i. d. R. durch Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten amtsärztlichen Zeugnisses, sofern sich die Notwendigkeit der Kur nicht schon aus anderen Unterlagen, z. B. bei Pflichtversicherten aus der Bescheinigung der Versicherungsanstalt und bei öffentlichen Bediensteten aus der Bestätigung der Behörde, daß die Notwendigkeit der Kur im Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen geprüft und anerkannt worden ist, offensichtlich ergibt. Bei Zuschüssen von Krankenkassen kann die Notwendigkeit der Kur jedoch nur dann unterstellt werden, wenn Zuschüsse auch zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung (Kurkosten) und nicht nur zu den Kurmitteln gegeben werden.