OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.01.2019
S 2144 A - 117 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.01.2019 (S 2144 A - 117 - St 210) - DRsp Nr. 2019/80283

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.01.2019 - Aktenzeichen S 2144 A - 117 - St 210

DRsp Nr. 2019/80283

Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Einschränkung des Abzugs von Schuldzinsen nach § 4 Absatz 4a EStG Folgendes:

Der Regelung unterliegen nur Schuldzinsen, die betrieblich veranlasst sind. Dies erfordert im Hinblick auf die steuerliche Abziehbarkeit eine zweistufige Prüfung. In einem ersten Schritt ist zu ermitteln, ob und inwieweit Schuldzinsen zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.

I. Betrieblich veranlasste Schuldzinsen

Die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen bestimmt sich nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen. Insbesondere die Rechtsgrundsätze in den BFH-Beschlüssen vom (BStBl 1990 II, 817) und vom (BStBl 1998 II, 193) sowie in den BFH-Urteilen vom (BStBl 1998 II, 511) und vom (BStBl 1998 II, 513) sind weiter anzuwenden. Danach sind Schuldzinsen anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Darlehensmittel der Erwerbs- oder Privatsphäre zuzuordnen.