OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.04.2019
S 7240 A - 24 - St 16

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.04.2019 (S 7240 A - 24 - St 16) - DRsp Nr. 2019/80397

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.04.2019 - Aktenzeichen S 7240 A - 24 - St 16

DRsp Nr. 2019/80397

Ermäßigter Steuersatz für die Leistungen eines Trauer u./o. Hochzeitsredners

Strittig ist, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen von Trauer- und/oder Hochzeitsrednern dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

1. Ermäßigungsvorschriften

In Betracht kommen die Ermäßigungsvorschriften nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder Buchst. c UStG.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Die Vorschrift ist jedoch nicht auf die Umsätze aus Eintrittsberechtigungen beschränkt, sondern begünstigt nach Abschn. 12.5 Abs. 1 Sätze 1-3 UStAE die im Gesetz genannten Leistungen, soweit sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit sind. Insbesondere sind auch die Leistungen der Künstler (ggf. gegenüber anderen Künstlern oder Veranstaltern) begünstigt.