OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.01.2003
S 2244 A - 21 - St II 24

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.01.2003 (S 2244 A - 21 - St II 24) - DRsp Nr. 2008/83098

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.01.2003 - Aktenzeichen S 2244 A - 21 - St II 24

DRsp Nr. 2008/83098

Auflösung einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 17 Abs. 4 EStG Entstehung und Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung eines Auflösungsgewinns bzw. -verlustes

Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG sind die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis Abs. 3 EStG über die Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird. Nach § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG gehört somit zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft i.S. des § 17 Abs. 1 EStG beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hält. Entsprechendes gilt auch für die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste, sofern die Verlustberücksichtigung nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG ausgeschlossen wird.

1. Entstehung eines Auflösungsgewinns bzw. -verlustes

Die Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes setzt die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft voraus (vgl. BFH-Urteile vom 03.06.1993,BStBl 1994 II S. 162 und BFH/NV 1994, 364).