OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.03.2003
S 2281 A - 20 - St II 23

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.03.2003 (S 2281 A - 20 - St II 23) - DRsp Nr. 2008/83130

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.03.2003 - Aktenzeichen S 2281 A - 20 - St II 23

DRsp Nr. 2008/83130

§ 32 EStG Voraussetzungen für den Abzug eines Haushaltsfreibetrages ab 2002 nach Streichung des § 32 Abs. 7 Satz 6 EStG durch Artikel 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes; Rückwirkende Anwendung der Zuordnungsregeln des § 32 Abs. 7 Satz 2 ff EStG

Mit dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BStBl 2001 I S. 533) wurde der Haushaltsfreibetrag für 2002 bis 2004 sozialverträglich abgeschmolzen und sollte in sogenannten Neufällen nicht mehr gewährt werden. Aufgrund der Änderungen durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BStBl 2002 I S. 714) wurde die Gewährung des Haushaltsfreibetrages in Neufällen wieder zugelassen. Damit sind die Zuordnungsregeln des § 32 Abs. 7 Sätze 2 bis 5 EStG rückwirkend wieder uneingeschränkt anwendbar.

Zur Frage, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Willenserklärung der Mutter aus dem Jahr 2001 zukommt, sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  • Der aktenkundig eingegangene Widerruf der Zustimmung für die Inanspruchnahme des Haushaltsfreibetrags wurde stillschweigend als unbeachtlich angesehen, weil er - nach damaliger Gesetzeslage - auf etwas Unmögliches gerichtet war.