Vorsteuerbeträge können nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG vom Unternehmer abgezogen werden, wenn diese in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesen wurden und die Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die erhaltenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (z.B. für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen - § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG - oder für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG). Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der privaten Verwendung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudes ist die amtliche Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 24.07.2003 - V R 39/99 - abzuwarten, das in Umsetzung des EuGH-Urteils vom 08.05.2003 -
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