OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.10.2003
S 7300 A - 111 - St I 2.20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.10.2003 (S 7300 A - 111 - St I 2.20) - DRsp Nr. 2008/87343

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.10.2003 - Aktenzeichen S 7300 A - 111 - St I 2.20

DRsp Nr. 2008/87343

§ 15 UStG; Vorsteuerabzug bei der Errichtung von Gebäuden

1 Grundsätzliches zum Vorsteuerabzug bei Gebäuden

1.1 Allgemeines

Vorsteuerbeträge können nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG vom Unternehmer abgezogen werden, wenn diese in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesen wurden und die Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die erhaltenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (z.B. für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen - § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG - oder für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG). Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der privaten Verwendung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudes ist die amtliche Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 24.07.2003 - V R 39/99 - abzuwarten, das in Umsetzung des EuGH-Urteils vom 08.05.2003 - Rs. C-269/00 - ergangen ist.