OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.11.2003
G 1498 A - 2 - St II 2.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.11.2003 (G 1498 A - 2 - St II 2.03) - DRsp Nr. 2008/87321

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.11.2003 - Aktenzeichen G 1498 A - 2 - St II 2.03

DRsp Nr. 2008/87321

§ 7 GewStG; Ermittlung des Gewerbeertrags bei der Auflösung einer Ansparrücklage gemäß § 7 g EStG nach Eintritt der Gewerbesteuerpflicht ; Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.05.2003 (BStBl 2003 I S. 331)

Nach § 7 g Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Betrieben für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewinnmindernde Rücklagen bilden. Die Rücklage darf 40 vom Hundert der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten und den Betrag von 154.000 Euro (vor dem 01.01.2002: 300.000 DM) nicht übersteigen. Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden, ist die Rücklage nach § 7 g Abs. 4 Satz 1 EStG in Höhe von 40 vom Hundert der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. Zu dieser Regelung gilt gewerbesteuerlich Folgendes:

Werden die Rücklagen bereits vor der Betriebseröffnung (= Beginn der Gewerbesteuerpflicht) gebildet, wirken sich die Ansparabschreibungen gewerbesteuerlich nicht aus. Die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage nach Betriebseröffnung unterliegt jedoch der Gewerbesteuer.