OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.11.2019
S 2241 A - 117 - St 517

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.11.2019 (S 2241 A - 117 - St 517) - DRsp Nr. 2020/80069

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.11.2019 - Aktenzeichen S 2241 A - 117 - St 517

DRsp Nr. 2020/80069

Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG bei Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts und Übernahme von Verbindlichkeiten innerhalb einer Mitunternehmerschaft; Anwendung der BFH-Urteile vom 21.06.2012 - IV R 1/08 vom - IV R 11/12 - und vom - IV R 41/11

I. Urteile des BFH zur Übertragung von Mitunternehmeranteilen und von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens nach § 6 Abs. 3 und 5 EStG

1. Teilentgeltliche Übertragungen und Übernahme von Verbindlichkeiten

a) BFH-Urteil vom 19.09.2012 - IV R 11/12 -

Der IV. Senat des BFH hat mit Urteil vom 19.09.2012 - IV R 11/12 - entschieden, dass die teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen derselben Personengesellschaft nicht zur Realisierung eines Gewinns führe, wenn das Entgelt den Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht übersteige. Er ist der Auffassung, dass bei Annahme einer teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts der entstandene Veräußerungsgewinn in der Weise zu ermitteln sei, dass dem erbrachten Teilentgelt der gesamte Buchwert des Wirtschaftsguts gegenübergestellt werden müsse. Erreiche das Teilentgelt den Buchwert des Wirtschaftsguts nicht, so sei von einem insgesamt unentgeltlichen Vorgang auszugehen.

b) BFH-Urteil vom 21.06.2012 - IV R 1/08 -