OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.01.2019
S 2190 A - 014 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.01.2019 (S 2190 A - 014 - St 210) - DRsp Nr. 2019/80284

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.01.2019 - Aktenzeichen S 2190 A - 014 - St 210

DRsp Nr. 2019/80284

Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung; Neufassung der Rn. 52 im BMF-Schreiben vom 14.03.2006 durch BMF-Schreiben vom 27.12.2018, BStBl 2019 I, xxx

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rn. 52 des BMF-Schreibens zur Erbauseinandersetzung vom (BStBl 2006 I, 253) wie folgt gefasst:

b) Buchwertabfindung

Gelangt die Sachwertabfindung beim ausscheidenden Miterben in ein Betriebsvermögen, hat der Miterbe die Buchwerte der Erbengemeinschaft fortzuführen.

Beispiel 21a

Wie Beispiel 21. Jedoch erhält der Miterbe C statt einer Barabfindung das Wirtschaftsgut 1 als Abfindung. Dieses wird in das Betriebsvermögen des C gehörenden Einzelunternehmens übertragen.

Es liegt ein Fall der unechten Realteilung (vgl. Rn. 2 des BMF-Schreibens vom 19.12.2018, BStBl 2019 I, xxx) vor. C hat nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG den Buchwert des Wirtschaftsgutes 1 (100.000 €) fortzuführen. Das Kapitalkonto des C beim Betrieb der Erbengemeinschaft sinkt unter gleichzeitigem Ausscheiden des C aus dem Betrieb auf null. C muss das Wirtschaftsgut in seinem eigenen Betrieb mit 100.000 € erfolgsneutral unter Erhöhung seines Kapitalkontos erfassen Für C entstehen weder ein Entnahme- noch ein Veräußerungsgewinn. Auch für A und B ergeben sich keine Gewinnauswirkungen.