OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.03.2017
S 2121 A - 13 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.03.2017 (S 2121 A - 13 - St 213) - DRsp Nr. 2017/80248

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.03.2017 - Aktenzeichen S 2121 A - 13 - St 213

DRsp Nr. 2017/80248

Steuerfreiheit von Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG

1. Zuständigkeitsfragen

1.1. Stipendien inländischer Stipendiengeber

Die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Stipendien nach § 3 Nr. 44 Satz 1 und 2 EStG vorliegen, hat das Finanzamt vorzunehmen, das für die Veranlagung des Stipendiengebers zur Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre, wenn der Geber steuerpflichtig wäre (R 3.44 EStR). Dieses Finanzamt hat auf Anforderung des Stipendienempfängers oder des für ihn zuständigen Finanzamtes eine Bescheinigung über die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe a und b EStG zu erteilen bzw. abzulehnen. Diese Bescheinigung bindet als verwaltungsinterne Mitteilung das Finanzamt des Stipendienempfängers hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 44 EStG. Eine erneute Prüfung der Tatbestandsmerkmale hat nicht zu erfolgen.

1.2. Stipendien gemeinnütziger EU/EWR-Institutionen