OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.06.2022
G 1194 A - 001 - St 71

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.06.2022 (G 1194 A - 001 - St 71) - DRsp Nr. 2022/80509

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.06.2022 - Aktenzeichen G 1194 A - 001 - St 71

DRsp Nr. 2022/80509

Vereinfachung der Flächenermittlung durch Schätzung in Fällen von (offensichtlich) steuerbefreitem Grundbesitz

Im Geltungsbereich der Hessischen Grundsteuer ist bei der Erstellung der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag grundsätzlich für jedes zu erfassende Gebäude die Wohn- und / oder Nutzungsfläche zu ermitteln (AE HGrStG zu § 5 zu Abs. 2 Sätze 1 bis 4 und zu Abs. 3, StAnz. 2022, 642) und zu erklären (Anlage Grundstück - HGrStG 2 -). Ist eine wirtschaftliche Einheit vollständig von der Grundsteuer befreit, unterbleibt eine Festsetzung des Grundsteuermessbetrages (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HGrStG); stattdessen ist ein Freistellungsbescheid zu erteilen (§ 2 Abs. 5 HGrStG iVm § 184 Abs. 1 Satz 3 sowie § 155 Abs. 1 Satz 3 AO). Bei nur partieller Steuerbefreiung ist der Flächenbetrag nur für den steuerpflichtigen Teil zu ermitteln und durch den Grundsteuermessbescheid festzusetzen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 HGrStG).

Der Aufwand einer genauen Gebäudeflächenermittlung für vollständig steuerbefreite Gebäude (wie beispielsweise Kirchen, öffentliche Gebäude oder Hallen im Besitz gemeinnütziger Vereine) steht in keinem angemessenen Verhältnis zu einem damit verfolgten Zweck, insbesondere kommt es bei vollständig steuerbefreiten wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens zu keiner Mehrung des Steueraufkommens.