OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.11.2017
S 2241a A - 005 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.11.2017 (S 2241a A - 005 - St 213) - DRsp Nr. 2017/80596

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.11.2017 - Aktenzeichen S 2241a A - 005 - St 213

DRsp Nr. 2017/80596

Umfang des Kapitalkontos i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG

Zu der Frage, wie der Umfang des Kapitalkontos i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG unter Zugrundelegung der Rechtsprechung zu bestimmen ist, nehme ich wie folgt Stellung:

I. Allgemeines

Das Kapitalkonto i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt sich aus dem Kapitalkonto des Gesellschafters in der Steuerbilanz der Gesellschaft und dem Mehr- oder Minderkapital aus einer etwaigen positiven oder negativen Ergänzungsbilanz des Gesellschafters (BFH-Urteil vom 30. März 1993,BStBl 1993 II, 706) zusammen. Bei der Ermittlung des Kapitalkontos sind im einzelnen folgende Positionen zu berücksichtigen:

II. Geleistete Einlagen

Hierzu rechnen insbesondere erbrachte Haft- und Pflichteinlagen, aber auch z. B. verlorene Zuschüsse zum Ausgleich von Verlusten. Pflichteinlagen gehören auch dann zum Kapitalkonto i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn sie unabhängig von der Gewinn- oder Verlustsituation verzinst werden.

III. In der Bilanz ausgewiesene Kapitalrücklagen

Wenn eine KG zur Abdeckung etwaiger Bilanzverluste ihr Eigenkapital vorübergehend durch Kapitalzuführung von außen im Wege der Bildung einer Kapitalrücklage erhöht, so verstärkt sich das steuerliche Eigenkapital eines jeden Kommanditisten nach Maßgabe seiner Beteiligung an der Kapitalrücklage.

IV. In der Bilanz ausgewiesene Gewinnrücklagen.