Nach § 3 Nr. 2 KraftStG von der Steuer befreit ist u.a. das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Polizei verwendet werden.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juni 1973 (EFG 1973 S.
Nach § 1 Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung über die Zuordnung von Aufgaben der Gefahrenabwehr an die allgemeinen Ordnungsbehörden wird die Überwachung des Straßenverkehrs - auch durch Verwendung technischer Mittel - als Aufgabe der Gefahrenabwehr durch die allgemeinen Ordnungsbehörden wahrgenommen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|