OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.03.2003
S 6105 A - 13 - St III 36

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.03.2003 (S 6105 A - 13 - St III 36) - DRsp Nr. 2008/82658

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 31.03.2003 - Aktenzeichen S 6105 A - 13 - St III 36

DRsp Nr. 2008/82658

Steuerbefreiung für Fahrzeuge der Kommunen „im Dienst der Polizei” (§ 3 Nr 2 KraftStG)

Nach § 3 Nr. 2 KraftStG von der Steuer befreit ist u.a. das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Polizei verwendet werden.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juni 1973 (EFG 1973 S. 465) stellt die Vorschrift des § 3 Nr. 2 KraftStG nicht auf eine formalorganisatorische. sondern auf eine materiell-funktionale Differenzierung innerhalb der Organisation „Polizei” ab. Dies ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang der Norm, insbesondere der gleichwertigen Nennung von Polizei, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Zollgrenzschutz. Steuerlich begünstigt sollen danach Fahrzeuge sein, deren dienstlicher Gebrauch der allgemeinen Sicherheit der Bevölkerung zugute kommt.

Nach § 1 Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung über die Zuordnung von Aufgaben der Gefahrenabwehr an die allgemeinen Ordnungsbehörden wird die Überwachung des Straßenverkehrs - auch durch Verwendung technischer Mittel - als Aufgabe der Gefahrenabwehr durch die allgemeinen Ordnungsbehörden wahrgenommen.