Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können, sind gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c) EStG, bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 32 EStG, im Rahmen des Familienleistungsausgleiches grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Diese Fallgestaltung hat der BFH in seinem Urteil vom 12.11.2020 (III R 49/18 - BStBl 2021 II S. 390) aufgegriffen und konkretisiert. Mit Veröffentlichung der Entscheidung im Bundesteuerblatt entfaltet dieses Urteil nun Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Der BFH entschied im o.g. Urteil, dass ein Kind nur dann ausbildungsplatzsuchend iSd § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c) EStG ist, wenn das Ende einer Erkrankung, aufgrund derer das Kind eine Ausbildung nicht beginnen kann, absehbar ist. Ab welcher Zeitdauer genau die Erkrankung des Kindes eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c) EStG ausschließt, hat der BFH offengelassen.
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