OFD Hamburg - Verfügung vom 15.01.2003
Az.: 52 - S 2334- 003/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 135

OFD Hamburg - Verfügung vom 15.01.2003 (Az.: 52 - S 2334- 003/03) - DRsp Nr. 2008/83333

OFD Hamburg, Verfügung vom 15.01.2003 - Aktenzeichen Az.: 52 - S 2334- 003/03

DRsp Nr. 2008/83333

§ 8 EStG Bewertung der Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für die Zeit ab 1. Januar 2003

Bewertung der freien Beköstigung

Der zuständige Ausschuss der Vertreterversammlung der See-Berufsgenossenschaft hat den Wert des Sachbezuges „Beköstigung” für Zwecke der Sozialversicherung im Bereich der Seeschifffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei mit Wirkung vom 1. Januar 2003 an auf einheitlich 195,- € monatlich angehoben.

Für Teilbeköstigung in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei wurde festgelegt, dass für Frühstück 42,- € und für Mittag- und Abendessen jeweils 78,- € monatlich anzusetzen sind.

Der Durchschnittssatz für die Beköstigung der Kanalsteurer beträgt ab 1. Januar 2003 monatlich 45,- €, für halbpartfahrende Kanalsteurer monatlich 24,- €.

Diese Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zugrunde zu legen.

Geltung der Sachbezugswerte

Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für die Beköstigung auf Seeschiffen höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind.