OFD Hannover - Verfügung vom 01.08.2003
S 0015 - 28 - StO 322

OFD Hannover - Verfügung vom 01.08.2003 (S 0015 - 28 - StO 322) - DRsp Nr. 2008/82815

OFD Hannover, Verfügung vom 01.08.2003 - Aktenzeichen S 0015 - 28 - StO 322

DRsp Nr. 2008/82815

§ 309 AO Pfändung von Ansprüchen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) - Riesterrente -

Allgemeines

Nach § 10 a und §§ 79 bis 99 EStG können Pflichtversicherte und diesen Gleichgestellte i. S. von § 10 a EStG Altersvorsorgezulagen unter der Voraussetzung erhalten, dass der Versicherte selbst Altersvorsorgebeiträge erbringt. Begünstigt sind jedoch nur zertifizierte Produkte.

Pfändungsschutz nur bis zur Höchstgrenze des § 10 a EStG

Das nach § 10 a EStG und den §§ 79 bis 99 EStG geförderte Altersvorsorgevermögen sowie die zugrunde liegenden Zahlungen sind nach § 97 EStG grundsätzlich nicht übertragbar und damit gem. § 851 ZPO unpfändbar.

Der Pfändungsschutz greift aber nur insoweit, wie sich diese Zahlungen im Rahmen des gesetzlich geregelten Altersvorsorgebeitrags bewegen.

Danach ist in den Jahren

2002/2003 bis zu 1 % des Bruttolohns, max. jedoch 525,-- EUR,

2004/2005 bis zu 2 % des Bruttolohns, höchstens jedoch 1.050,-- EUR,

2006/2007 bis zu 3 % des Bruttolohns, höchstens jedoch 1.575,-- EUR und ab

2008 bis zu 4 % des Bruttolohns, höchstens jedoch 2.100,-- EUR

als jährlicher Altersvorsorgebeitrag anzuerkennen.

Leistet der Schuldner auf den abgeschlossenen Vertrag Beiträge, die diese Grenzen überschreiten, ist der überschießende Betrag pfändbar.

Altersrente aus dem Vorsorgevermögen