OFD Hannover - Verfügung vom 03.02.2003
S 2295- 79 - StH 214

OFD Hannover - Verfügung vom 03.02.2003 (S 2295- 79 - StH 214) - DRsp Nr. 2008/92005

OFD Hannover, Verfügung vom 03.02.2003 - Aktenzeichen S 2295- 79 - StH 214

DRsp Nr. 2008/92005

Bescheinigung über bezogenes Insolvenzgeld für Zwecke des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 3 EStG bei einer Vorfinanzierung gem. § 188 Abs. 4 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)

Anlage(n): -2-

Es ist beabsichtigt, bei nächster Gelegenheit in § 32 b EStG klarzustellen, dass auch das Insolvenzgeld, das nach § 188 SGB III einem Dritten zusteht, dem Arbeitnehmer zuzurechnen und die Bescheinigung dem Arbeitnehmer auszustellen ist, der sein Arbeitsentgeld im Wege der Vorfinanzierung auf einen Dritten übertragen hat. Insoweit wird die mit der Bezugsverfügung vertretene Auffassung gesetzlich abgesichert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat diesem Vorhaben zugestimmt.