OFD Hannover - Verfügung vom 03.09.2003
S 0340 - 8 - StO 321

OFD Hannover - Verfügung vom 03.09.2003 (S 0340 - 8 - StO 321) - DRsp Nr. 2008/92155

OFD Hannover, Verfügung vom 03.09.2003 - Aktenzeichen S 0340 - 8 - StO 321

DRsp Nr. 2008/92155

§ 169 AO Wahrung der Festsetzungsfrist durch rechtzeitige Bekanntgabe des Steuerbescheids (zu § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO)

1 Zum Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. November 2002 (GrS 2/01, BStBl 2003 II S. 548)

Nach der bisherigen Rechtsprechung reichte es für die Wahrung der Festsetzungsfrist aus, den Steuerbescheid rechtzeitig abzusenden; der tatsächliche Zugang des Bescheids war insoweit unmaßgeblich. Es genügte, dem Steuerpflichtigen nach Ablauf der Festsetzungsfrist einen inhaltsgleichen Bescheid zu übersenden. Dies reicht zur Fristwahrung nicht mehr aus.

Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 25. November 2002 - GrS 2/01 - (a. a. O.) entschieden, dass die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO nur gewahrt ist, wenn der Steuerbescheid, der vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat, dem Empfänger auch tatsächlich zugeht (Änderung der Rechtsprechung).

Ein Zugang des Steuerbescheids vor Ablauf der Festsetzungsfrist ist für die Fristwahrung nicht erforderlich.