OFD Hannover - Verfügung vom 04.04.2003
S 2223 - 330 - StH 215

OFD Hannover - Verfügung vom 04.04.2003 (S 2223 - 330 - StH 215) - DRsp Nr. 2008/83161

OFD Hannover, Verfügung vom 04.04.2003 - Aktenzeichen S 2223 - 330 - StH 215

DRsp Nr. 2008/83161

§ 10 b EStG Höchstbetrag für Zuwendungen nach § 10 b EStG in Organschaftsfällen

(aus dem MF-Erlass vom 12. Februar 2003 - S 2223 - 394 - 35)

Die gesetzlichen Regelungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft gehen von der Zurechnungstheorie aus. Danach wird das Einkommen der Organgesellschaft (Körperschaft) nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt, dann allerdings nicht von dieser versteuert, sondern dem Organträger (Körperschaft oder Personengesellschaft/natürliche Person) zugerechnet und anschließend von diesem versteuert.

Hieraus ergeben sich Konsequenzen für die Ermittlung des Höchstbetrags beim Spendenabzug in diesen Fällen.

Nach § 10 b Abs. 1/Abs. 1 a EStG kann der Höchstbetrag der abziehbaren Zuwendungen

  • variabel sein (z. B. 5 % oder 10 %/2 v. T.) oder

  • bei Zuwendungen an Stiftungen darüber hinaus in einer festen Summe bestehen (20.450,00 EUR bzw. 307.000,00 EUR).