OFD Hannover - Verfügung vom 04.08.2003
S 0619 - 26 - StH 461

OFD Hannover - Verfügung vom 04.08.2003 (S 0619 - 26 - StH 461) - DRsp Nr. 2008/92156

OFD Hannover, Verfügung vom 04.08.2003 - Aktenzeichen S 0619 - 26 - StH 461

DRsp Nr. 2008/92156

§ 350 AO Rechtsschutzbedürfnisvgl. AEAO zu § 350 AO, Nr. 6

Zur Behandlung von Einsprüchen gegen gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufige Steuerbescheide gilt Folgendes:

Wird mit dem Einspruch ausschließlich die angebliche Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm gerügt, fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Finanzbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt spätestens im Einspruchsverfahren hinsichtlich des strittigen Punktes für vorläufig erklärt hat.BFH-Beschlüsse vom 10. November 1993. BStBl 1994 II S. 119, und vom 22. März 1996, BStBl II 1996 S. 506

Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Einspruch kann nur dann bejaht werden, wenn

  • der Einspruchsführer zu erkennen gibt, dass er vor Abschluss des Musterverfahrens seinen Fall an das Bundesverfassungsgericht herantragen will,BFH-Beschluss vom 14. Januar 1998. BFH/NV 1998 S. 731; Urt. des FG Münster vom 29. August 2001, EFG 2002 S. 192

  • ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt oder

  • ein Steuerpflichtiger davon ausgeht, dass seine Steuerfestsetzung durch den Vorläufigkeitsvermerk nicht „offen gehalten” wirdBFH-Urt. vom 11. Juni 1997,BFH/NV 1997 S. 853 .

Falls der Steuerpflichtige auf einer Einspruchsentscheidung besteht, kann hierfür folgendes Muster verwendet werden:

„Gründe