OFD Hannover - Verfügung vom 04.12.2003
S 7410 - 235 - StH 443

OFD Hannover - Verfügung vom 04.12.2003 (S 7410 - 235 - StH 443) - DRsp Nr. 2008/87406

OFD Hannover, Verfügung vom 04.12.2003 - Aktenzeichen S 7410 - 235 - StH 443

DRsp Nr. 2008/87406

§ 24 UStG; Vorsteuerabzug beim Übergang von der Durchschnittsatzbesteuerung zur Regelbesteuerung und umgekehrt

1. Allgemeines

Für einen die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG anwendenden Landwirt kommt ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nicht in Betracht, weil § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG für den Fall der Anwendung der Durchschnittsatzbesteuerung einen über den pauschalen Vorsteuerabzug hinausgehenden Vorsteuerabzug ausschließt (s. a. BMF-Schreiben vom 29. Dezember 1995, BStBl 1995 I S. 831). Dies steht im Einklang mit Art. 25 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie, wonach der Pauschalausgleich jeden weiteren Vorsteuerabzug ausschließt.

Dies gilt auch, wenn die erstmalige Verwendung von Wirtschaftsgütern in ein Jahr fällt, in dem der Landwirt zur Regelbesteuerung übergegangen ist und/oder die Absicht der späteren vorsteuerabzugsunschädlichen Verwendung während der Zeit der Durchschnittsatzbesteuerung bestand. Der Vorsteuerabzug kommt grundsätzlich nur für solche Lieferungen und sonstige Leistungen in Betracht, die nach dem Zeitpunkt an einen Landwirt ausgeführt worden sind, zu dem dieser zur allgemeinen Besteuerung übergegangen ist (vgl. auch Abschnitt 191 Abs. 5 Nr. 1 UStR 2000).

2. Berichtigung des Vorsteuerabzugs

2.1 Regelung bis einschließlich VZ 2001