OFD Hannover - Verfügung vom 06.05.2003
S 7181

OFD Hannover - Verfügung vom 06.05.2003 (S 7181) - DRsp Nr. 2008/80704

OFD Hannover, Verfügung vom 06.05.2003 - Aktenzeichen S 7181

DRsp Nr. 2008/80704

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG; Leistungen von Schullandheimen

§ 4 Nr. 23 UStG befreit die Beherbergung, die Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, wenn diese überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufnehmen.

1. Allgemeines

Unter dem Begriff Beherbergung ist die Gewährung einer Unterkunft zu verstehen. Zu den Beherbergungsleistungen gehört nicht nur das Zurverfügungstellen von Betten und anderen Schlafgelegenheiten in einer Unterkunft, sondern auch die Überlassung oder Vermietung von möblierten Zimmern oder Schlafstellen. Auf die Dauer der Beherbergung kommt es nicht an.

Übliche Naturalleistungen sind Leistungen in Zusammenhang mit der Beherbergung und Beköstigung, insbesondere die Beaufsichtigung bei den Schularbeiten, Gestaltung der Freizeit (Basteln, Spiele, Sport; BFH vom 19. Dezember 1963, BStBl 1964 III, S. 110; A 117 Abs. 3 S. 3 UStR) sowie die Reinigung der Kleider.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BStBl 1964 III, S. 110; 1979 II, S. 721; 1989 II, S. 912) gehören die Beaufsichtigung und Betreuung anläßlich der ,,Aufnahme'' von Jugendlichen zu den von § 4 Nr. 23 UStG begünstigten Naturalleistungen. Denn erst durch ihr Hinzutreten wird die Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken verwirklicht.