OFD Hannover - Verfügung vom 08.12.2003
S 0121 - 4 - StO 321

OFD Hannover - Verfügung vom 08.12.2003 (S 0121 - 4 - StO 321) - DRsp Nr. 2008/87288

OFD Hannover, Verfügung vom 08.12.2003 - Aktenzeichen S 0121 - 4 - StO 321

DRsp Nr. 2008/87288

§ 26 AO; Örtliche Zuständigkeit in Liquidations- und Insolvenzfällen

1. Personengesellschaften und juristische Personen

Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder den Beginn einer Liquidation ergeben sich grundsätzlich im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit keine Besonderheiten. Ein Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit kann jedoch dann eintreten, wenn der Insolvenzverwalter oder Liquidator die Geschäftsführung im Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts ausübt.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie durch die Bestellung eines vorläufigen „starken” Verwalters gem. § 22 Abs. 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den vom zuständigen Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO).

Bei einer (vorläufigen) Liquidation obliegt es den mit der Abwicklung betrauten Liquidatoren, die laufenden Geschäfte zu beenden, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 70 Satz 1 GmbHG, §§ 268, 269 AktG, §§ 149, 161 Abs. 2 HGB).