OFD Hannover - Verfügung vom 10.10.2003
S 1134 - 483 - StH 461

OFD Hannover - Verfügung vom 10.10.2003 (S 1134 - 483 - StH 461) - DRsp Nr. 2008/92158

OFD Hannover, Verfügung vom 10.10.2003 - Aktenzeichen S 1134 - 483 - StH 461

DRsp Nr. 2008/92158

§ 4 VoEG: Zustellung durch die Deutsche Post AG mittels eingeschriebenem Brief

Die Deutsche Post AG hat seit 1. September 1997 im Inlandsverkehr wahlweise das „Einwurf-Einschreiben” und das „Übergabe-Einschreiben” angeboten. Im Zuge der Änderungen bei den Briefzusatzleistungen zum 1. April 2001 wurden das „Übergabe-Einschreiben” in „Einschreiben” und das „Einwurf-Einschreiben” in „Einschreiben-Einwurf” umbenannt.

Bei der Zustellung durch „Einschreiben” wird die zuzustellende Postsendung ausgehändigt; dieser Vorgang wird dann aktenmäßig festgehalten. Beim „Einschreiben-Einwurf” wird die Sendung dagegen entweder in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers eingeworfen und der Einwurf durch den Mitarbeiter der Deutschen Post AG auf dem Auslieferungsbeleg bestätigt.

Der „Einschreiben-Einwurf” bewirkt keine Zustellung „durch die Post mittels eingeschriebenen Briefs” gem. § 4 Abs. 1 VwZG.