OFD Hannover - Verfügung vom 10.12.2003
S 2836 - 1 - StH 233

OFD Hannover - Verfügung vom 10.12.2003 (S 2836 - 1 - StH 233) - DRsp Nr. 2008/87318

OFD Hannover, Verfügung vom 10.12.2003 - Aktenzeichen S 2836 - 1 - StH 233

DRsp Nr. 2008/87318

§ 27 KStG; Sinngemäße Anwendung der Vorschriften über das steuerliche Einlagekonto auf andere Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 27 Abs. 7 KStG 2002)

Nach § 27 Abs. 7 KStG sind die Vorschriften über das steuerliche Einlagekonto außer auf unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sinngemäß auch auf andere Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 EStG gewähren können, anzuwenden. Dies sind dem Grunde nach

  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG),

  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG) und

  • nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG).

In der Praxis dürfte der Anteil dieser Körperschaften, die Vermögensübertragungen an die hinter der Körperschaft stehenden Person erbringen, welche einer Gewinnausschüttung vergleichbar sind, gering sein. Eine flächendeckende Anforderung von Freistellungserklärungen und Durchführung von Freistellungen i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG für alle o. g. Körperschaften ist deshalb nicht erforderlich. R 104 KStR 1995 (R 78 des Entwurfs der Änderungsrichtlinien) ist in diesen Fällen entsprechend anzuwenden.