OFD Hannover - Verfügung vom 11.02.2003
S 7100 - 915 - StH 446

OFD Hannover - Verfügung vom 11.02.2003 (S 7100 - 915 - StH 446) - DRsp Nr. 2008/83438

OFD Hannover, Verfügung vom 11.02.2003 - Aktenzeichen S 7100 - 915 - StH 446

DRsp Nr. 2008/83438

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring

Aus der Definition des Begriffs „Sponsoring” (Tz. 1 des BMF-Schreibens vom 18. Februar 1998; BStBl 1998 I S. 212) ergibt sich, dass umsatzsteuerlich häufig ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Der Sponsor erhält für seine Leistung als Gegenleistung in der Regel eine Werbeleistung des Begünstigten. Maßgebend für die umsatzsteuerliche Beurteilung sind die vertraglichen (schriftlichen oder mündlichen) Vereinbarungen zwischen dem Sponsor und dem Begünstigten. Die nachstehenden Ausführungen beinhalten bisher bekannt gewordene Fälle. Sie schließen nicht aus, dass im Einzelfall aufgrund der Vereinbarungen eine andere Beurteilung geboten ist.

1. Geldleistung des Sponsors an eine nach den §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Körperschaft.

Eine Geldleistung des Sponsors kann eine Spende oder Entgelt für eine steuerbare und -pflichtige Werbe- oder Duldungsleistung der steuerbegünstigten Körperschaft sein.