OFD Hannover - Verfügung vom 12.11.2003
S 1301 - 256 - StO 312

OFD Hannover - Verfügung vom 12.11.2003 (S 1301 - 256 - StO 312) - DRsp Nr. 2008/87260

OFD Hannover, Verfügung vom 12.11.2003 - Aktenzeichen S 1301 - 256 - StO 312

DRsp Nr. 2008/87260

DBA Dänemark; Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen

1. Anwendung des Art. 9 Abs. 5 DBA-Dänemark (1962)

Niedersächsisches Finanzministerium mit Erlass vom 5. August 1993 - S 1301 - 89 - 33 2 -)

Dänemark hat vor einigen Jahren das „Dansk Internationalt Skibsregister” (DIS) eingeführt. Im Jahre 1991 ist eine gesetzliche Vorschrift erlassen worden, nach der für die Bezüge des Personals, das auf in diesem Schiffsregister DIS registrierten Schiffen tätig ist, die faktische Besteuerung in Dänemark ausgeschlossen ist.

Dieser Vorteil bei der dänischen Besteuerung soll nicht durch den noch geltenden Art. 9 Abs. 5 DBA-Dänemark wieder aufgehoben werden, zumal der am 5. März 1993 paraphierte Entwurf eines neuen deutsch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommens eine entsprechende Regelung nicht mehr enthält.

Die OFD bittet deshalb, in den o. b. Fällen Art. 9 Abs. 5 DBA-Dänemark nicht anzuwenden.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer.

2. Anwendung des Art. 24 Abs. 3 DBA-Dänemark (1995) - hier ab 1. Januar 2003 -

Niedersächsisches Finanzministerium mit Erlass vom 11. März 2002 - S 1301 - 89/3 - 33 31 -)