OFD Hannover - Verfügung vom 15.05.2003
S 7220 - 31 - StO 354

OFD Hannover - Verfügung vom 15.05.2003 (S 7220 - 31 - StO 354) - DRsp Nr. 2008/83472

OFD Hannover, Verfügung vom 15.05.2003 - Aktenzeichen S 7220 - 31 - StO 354

DRsp Nr. 2008/83472

§ 12 UStG Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke; Zuständigkeiten und Anschriften ab 1. Januar 2003

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kann nur auf die Umsätze solcher Gegenstände angewendet werden, die in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UStG aufgeführt sind. Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Gegenständen richtet sich nach dem Zolltarif. Bestehen Zweifel, ob die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines bestimmten Gegenstandes unter die Steuerermäßigung fällt, haben die Lieferer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (UvZTA) einzuholen.

Die UvZTA können nicht nur von den Unternehmen, sondern auch von den Landesfinanzbehörden (z. B. den Finanzämtern) beantragt werden. Da jedoch der Unternehmer die Berechtigung zur Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nachzuweisen hat, sollten UvZTA von den Finanzämtern nur in Ausnahmefällen beantragt werden.

Für den Antrag auf Erteilung der UvZTA ist das Vordruckmuster „Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft” (siehe Anlage 2) zu verwenden.