OFD Hannover - Verfügung vom 16.01.2003
S 7100 - 400 - StH 446

OFD Hannover - Verfügung vom 16.01.2003 (S 7100 - 400 - StH 446) - DRsp Nr. 2008/83441

OFD Hannover, Verfügung vom 16.01.2003 - Aktenzeichen S 7100 - 400 - StH 446

DRsp Nr. 2008/83441

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen kommunaler Wasserversorgungsunternehmen

Kommunale Wasserversorgungsunternehmen sind Betriebe gewerblicher Art von Gemeinden oder Kapitalgesellschaften, an denen die Gemeinden beteiligt sind. Sie erbringen unabhängig von der Rechtsform steuerbare und steuerpflichtige Leistungen.

1. Legen von Wasserleitungen mit Erstellung von Hauswasseranschlüssen

Das Legen von Wasserleitungen einschließlich der Hauswasseranschlüsse ist eine selbstständige Hauptleistung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Das gilt nach dem BMF-Schreiben vom 4. Juli 2000 (BStBl 2000 I S. 1185) für Umsätze, die nach dem 11. August 2000 (Tag der Veröffentlichen des BMF-Schreibens im BStBl) erbracht werden.

Gleiches gilt für vor dem 12. August 2000 erbrachte Anschlussleistungen, wenn Empfänger der Anschlussleistung und Empfänger der ersten Wasserlieferung nicht identisch sind. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Unternehmer ein Gebäude auf eigenem Grund und Boden errichtet und anschließend das bebaute Grundstück veräußert oder vermietet. Empfänger der Anschlussleistung ist der Unternehmer, Empfänger der ersten Wasserlieferung ist der Erwerber oder Mieter. Enthält ein Gebäude mehrere Wohn- oder Nutzeinheiten, ist jede Einheit gesondert zu beurteilen.