OFD Hannover - Verfügung vom 16.01.2003
S 7330 - 40 - StH 442

OFD Hannover - Verfügung vom 16.01.2003 (S 7330 - 40 - StH 442) - DRsp Nr. 2008/83442

OFD Hannover, Verfügung vom 16.01.2003 - Aktenzeichen S 7330 - 40 - StH 442

DRsp Nr. 2008/83442

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung von Kürzungs- und Gutschriftsbeträgen gem. § 129 SGB V (Import Quote)

Apotheker sind verpflichtet, preisgünstige importierte Arzneimittel an Versicherte abzugeben (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutsche Apothekerverband e.V. haben in § 4 des Rahmenvertrages vom 6. August 2001 vereinbart, dass der Verkauf Importierter Arzneimittel einen bestimmten Umsatzanteil ausmachen muss (Importquote). Erreicht ein Apotheker die festgesetzte Importquote nicht, vermindert sich der von der Krankenkasse an ihn zu zahlende Betrag. Überschreitet ein Apotheker die Importquote, schreibt die Krankenkasse einen Betrag gut. Der Gutschriftsbetrag wird nicht ausgezahlt, sondem nur mit künftig anfallenden Kürzungsbeträgen verrechnet.

Der Kürzungsbetrag nach § 4 des Rahmenvertrages mindert das Entgelt eines Apothekers für seine steuerpflichtigen Umsätze. Er kann deshalb die von ihm geschuldete Umsatzsteuer entsprechend mindem (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG).