OFD Hannover - Verfügung vom 17.03.2003
S 2221 - 328 - StH 215

OFD Hannover - Verfügung vom 17.03.2003 (S 2221 - 328 - StH 215) - DRsp Nr. 2008/83175

OFD Hannover, Verfügung vom 17.03.2003 - Aktenzeichen S 2221 - 328 - StH 215

DRsp Nr. 2008/83175

§ 10 EStG Begrenzter Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

3 Anlagen

Der begrenzte Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.H.v. 30 v.H. des gezahlten Entgelts kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um

  • eine gem. Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder

  • eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule

handelt. In diesem Sinne sind nach niedersächsischem Recht solche Ersatzschulen begünstigt, die entweder

  • nach §§ 142, 143 NSchG genehmigt/bis 1993 §§ 122,123 NSchG oder

  • nach § 154 NSchG aus öffentlichen Schulen umgewandelt worden sind (sogenannte Konkordatsschulen)/bis 1993 § 135 NSchG.

Allgemeinbildende Ergänzungsschulen sind begünstigt, wenn sie nach § 161 Abs. 3 NSchG als solche anerkannt sind.

Ein Verzeichnis der nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigten Schulen in Niedersachsen ist als Anlage 1 (Verzeichnis der allgemeinbildenden Ersatzschulen), Anlage 2 (Verzeichnis der berufsbildenden Ersatzschulen) und Anlage 3 (Verzeichnis der allgemeinbildenden Ergänzungsschulen) beigefügt.