OFD Hannover - Verfügung vom 18.02.2003
S 2113 - 23 - StO 221

OFD Hannover - Verfügung vom 18.02.2003 (S 2113 - 23 - StO 221) - DRsp Nr. 2008/83086

OFD Hannover, Verfügung vom 18.02.2003 - Aktenzeichen S 2113 - 23 - StO 221

DRsp Nr. 2008/83086

§ 18 EStG Betriebsausgabenpauschale für Tagespflege

1. Allgemeines

Die Betriebsausgabenpauschale ist für jedes einzelne Betreuungsverhältnis gesondert zu ermitteln. Dabei darf die einzelne Betriebsausgabenpauschale die monatlichen Einnahmen aus dem jeweiligen Betreuungsverhältnis nicht übersteigen.

Erklärt die Betreuungsperson die Einnahmen aus den einzelnen Betreuungsverhältnissen jeweils in einer Jahressumme, kann aus Vereinfachungsgründen von Rückfragen hinsichtlich der monatlichen Höhe der Betreuungsentgelte abgesehen werden, wenn nicht bereits aus anderen Gründen eine Rückfrage erforderlich ist.

2. Höhe der Betriebsausgabenpauschale

Die Höhe der Betriebsausgabenpauschale bittet die OFD der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Betreuung des Kindes Der Betreuungsperson entstehen nur unbedeutende Sachaufwen-dungen Erhöhter Aufwand durch eine oder mehrere Mahlzeiten (z. B. Frühstück und Mittagessen)
bis 4 Std./Tag 90,-- DM/Monat 46,-- EUR/Monat 350,-- DM/Monat 179,-- EUR/Monat
über 4 Std./Tag bis 6 Std./Tag 120,-- DM/Monat 62,-- EUR/Monat 450,-- DM/Monat 230,-- EUR/Monat
über 6 Std./Tag 150,-- DM/Monat 77,-- EUR/Monat 480,-- DM/Monat 246,-- EUR/Monat

Beispiel

Eine Tagesmutter betreut:

Kind A 4 Std./Tag, Mittagessen, Entgelt 150,-- EUR/Monat
Kind B 6 Std./Tag, Frühstück und Mittagessen, Entgelt 235,-- EUR/Monat