OFD Hannover - Verfügung vom 20.02.2003
S 2280 - 17 - StH 214

OFD Hannover - Verfügung vom 20.02.2003 (S 2280 - 17 - StH 214) - DRsp Nr. 2008/83088

OFD Hannover, Verfügung vom 20.02.2003 - Aktenzeichen S 2280 - 17 - StH 214

DRsp Nr. 2008/83088

Rückwirkende Kindergeldgewährung an türkische Staatsangehörige und anerkannte Flüchtlinge verschiedener Staaten; Aufrechnung nachgezahlten Kindergelds mit Steuernachforderungen in Höhe der Kinderfreibetragswirkung für die Jahre 1996 bis 2002

Verfügung vom 5. Juli 2001 - S 2280 - 22 - StO 212/S 2280 - 17 - StH 214

Die Bundesanstalt für Arbeit hat ihre Familienkassen im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien angewiesen, auf in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige und auf anerkannte Flüchtlinge das „Vorläufige Europäische Abkommen über soziale Sicherheit vom 11. Dezember 1953” anzuwenden. Aus diesem Anlass werden die Familienkassen - soweit dies verfahrensrechtlich zulässig ist - für den betroffenen Personenkreis rückwirkend steuerrechtliches Kindergeld festsetzen, im Einzelfall zurück bis ins Jahr 1996.