OFD Hannover - Verfügung vom 21.07.2003
S 2337 - 200 - StH 211

OFD Hannover - Verfügung vom 21.07.2003 (S 2337 - 200 - StH 211) - DRsp Nr. 2008/83401

OFD Hannover, Verfügung vom 21.07.2003 - Aktenzeichen S 2337 - 200 - StH 211

DRsp Nr. 2008/83401

§ 3 EStG Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB

„1. Nach § 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuter durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuer kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.

Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 312,00 EUR. Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmsfällen möglich, dass eine Betreuungsperson, den Betrag mehrfach bekommt. Der Betrag der pauschalen Aufwandsentschädigung wurde in Anlehnung an die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit bestimmt.