OFD Hannover - Verfügung vom 24.01.2003
EZ 1170 - 11 - StH 223

OFD Hannover - Verfügung vom 24.01.2003 (EZ 1170 - 11 - StH 223) - DRsp Nr. 2008/82865

OFD Hannover, Verfügung vom 24.01.2003 - Aktenzeichen EZ 1170 - 11 - StH 223

DRsp Nr. 2008/82865

§ 17 EigZulG Verfahren zur Anrechnung der Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG (Genossenschaftsförderung) auf die allgemeine Eigenheimzulage (inhaltlich teilweise übernommen von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe)

Der Fördergrundbetrag und die Kinderzulage nach § 17 EigZulG (Genossenschaftsförderung) werden auf Fördergrundbetrag und Kinderzulage für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung angerechnet (§ 9 Abs. 2 S. 4, Abs. 5 S. 6 EigZulG). Durch diese Anrechnungsvorschrift soll betragsmäßig eine Doppelförderung vermieden werden. Die Anrechnung erfolgt jeweils nach den entsprechenden Kalenderjahren (Kj.) des Förderzeitraums. So kürzt z. B. der Fördergrundbetrag für das erste Kj. des Förderzeitraums nach § 17 EigZulG den Fördergrundbetrag für das erste Kj. des Förderzeitraums nach § 9 EigZulG (Kürzung im Wege der „Überblendung”).

Beispiel 1: