OFD Hannover - Verfügung vom 25.02.2003
S 2281 - 75 - StH 214

OFD Hannover - Verfügung vom 25.02.2003 (S 2281 - 75 - StH 214) - DRsp Nr. 2008/83114

OFD Hannover, Verfügung vom 25.02.2003 - Aktenzeichen S 2281 - 75 - StH 214

DRsp Nr. 2008/83114

Haushaltsfreibetrag in 2002

Rundverfügungen vom 27. September, 5. November 2001 und 29. Mai 2002 - S 2363 - 95 - StH 213 / S 2363 - 71 - StO 211 -

Mit dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BStBl 2001 I S. 533) wurde der Haushaltsfreibetrag für 2002 bis 2004 sozialverträglich abgeschmolzen und sollte in sogenannten Neufällen nicht mehr gewährt werden. Aufgrund der Änderungen durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BStBl 2002 I S. 714) wurde die Gewährung des Haushaltsfreibetrages in Neufällen wieder zugelassen. Damit sind die Zuordnungsregeln des § 32 Abs. 7 Sätze 2 bis 5 EStG rückwirkend wieder uneingeschränkt anwendbar.

Zur Frage, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Willenserklärung der Mutter aus dem Jahr 2001 zukommt, nimmt die OFD mit den folgenden Fallgestaltungen Stellung:

  • Der aktenkundig eingegangene Widerruf der Zustimmung für die Inanspruchnahme des Haushaltsfreibetrags wurde stillschweigend als unbeachtlich angesehen, weil er - nach damaliger Gesetzeslage - auf etwas Unmögliches gerichtet war.

  • Der Widerruf wurde nach Erläuterung der Rechtslage zurückgenommen. Beide Willenserklärungen sind aktenkundig.

  • Die Mutter erklärt, aufgrund der ihr bekannten Rechtslage in 2001 auf einen an sich beabsichtigten Widerruf verzichtet zu haben.

Zu 1.: