OFD Hannover - Verfügung vom 26.03.2003
G 1401 - 273 - StH 241

OFD Hannover - Verfügung vom 26.03.2003 (G 1401 - 273 - StH 241) - DRsp Nr. 2008/83169

OFD Hannover, Verfügung vom 26.03.2003 - Aktenzeichen G 1401 - 273 - StH 241

DRsp Nr. 2008/83169

§ 18 EStG Ertragsteuerliche Behandlung von ärztlichen Laborleistungen

(MF-Erlass vom 31. Januar 2003 - S 2246 - 52 - 31 -)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Behandlung der ärztlichen Laborleistungen Folgendes:

1. Erbringung von Laborleistungen durch einen niedergelassenen Laborarzt

Der Laborarzt erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), wenn er - ggf. unter Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte - aufgrund der eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (sogenannte Sternpeltheorie). Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Hierfür sind die Praxisstruktur, die individuelle Leistungskapazität des Arztes, das in der Praxis anfallende Leistungsspektrum und die Qualifikation der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit liegt im Einzelfall z. B. dann nicht vor, wenn die Zahl der vorgebildeten Arbeitskräfte und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen eine Eigenverantwortlichkeit ausschließen.

2. Erbringung von Laborleistungen durch eine Laborgemeinschaft